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   FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 3/16   

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FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 3/16 (https://dejure.org/2020,48928)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24.11.2020 - 4 K 3/16 (https://dejure.org/2020,48928)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24. November 2020 - 4 K 3/16 (https://dejure.org/2020,48928)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Msatzsteuerliche Behandlung der Abgabe von Wärme an die Gesellschafter einer KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wärmeabgabe aus Blockheizkraftwerk

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Abgabe von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Abgabe von selbst produzierter Wärme aus einem Blockheizkraftwerk

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 12.12.2012 - XI R 3/10

    Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 3/16
    Die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe sei aufgrund des Fehlens eines Marktpreises unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2014, 809) und des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19. September 2014 (BStBl I 2014, 1287) durch Ansatz des fiktiven Einkaufspreises zu ermitteln, da die Gesellschafter der Klägerin die Wärme ohne erheblichen Aufwand auch alternativ mit eigenen Heizungsanlagen hätten erzeugen können.

    Bei der streitigen Wärmeabgabe an die Gesellschafter der Klägerin handelt es sich, soweit sie entgeltlich erfolgt ist, um eine Lieferung i.S. des § 3 Abs. 1 UStG, und im Falle der Unentgeltlichkeit um die Entnahme eines Gegenstands i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, da die Wärme nach Art. 15 Abs. 1 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie körperlichen Gegenständen gleichgestellt ist (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BStBl II 2014, 809 Rz. 18; vom 31. Mai 2017 XI R 2/14, BStBl II 2017, 1024 Rz. 32).

    aa) Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG primär nach dem Einkaufspreis; die Selbstkosten sind nur subsidiär anzusetzen (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BStBl II 2014, 809 Rz. 22).

    Bei einem Gegenstand, der - wie im Streitfall die an die Gesellschafter überlassene Wärme - im eigenen Unternehmen des Steuerpflichtigen hergestellt wird, richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Einkaufspreis für gleichartige Gegenstände, da es mangels Anschaffung durch den Unternehmer keinen Einkaufspreis für diesen konkreten Gegenstand gibt (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. April 2015 C-16/14 "Property Development Company", Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, 613 Rz. 36; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BStBl II 2014, 809 Rz. 31).

    Anzusetzen ist damit der fiktive Einkaufspreis, der regelmäßig dem Wiederbeschaffungspreis auf der Handelsstufe des Unternehmens entspricht (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BStBl II 2014, 809 Rz. 24 und 28; Abschn. 10.6 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses -UStAE-).

    Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG für die Abgabe von selbst produzierter Wärme aus einem BHKW wird in der Rechtsprechung auf den Einkaufspreis für einen gleichartigen Gegenstand abgestellt, wenn dieser, wie die von einem Fernwärmeversorger produzierte und angebotene Fernwärme aufgrund eines bereits vorhandenen Anschlusses an das Fernwärmenetz, für den Unternehmer ebenso erreichbar und einsetzbar ist wie der selbst hergestellte Gegenstand oder wenn bei einem anderen Energieträger, wie Heizöl, Gas oder Elektrizität, die Wärmeerzeugung durch den Unternehmer ohne aufwändige Investitionen möglich wäre (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BStBl II 2014, 809 Rz. 39 f.; Niedersächsisches FG, Urteil vom 19. September 2019 11 K 195/17, EFG 2020, 227, Rz. 40; ebenso Abschn. 2.5 Abs. 20 und 21 UStAE).

    Dies führt entsprechend dem Zweck des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG dazu, dass der Unternehmer infolge der Wärmeabgabe mit der Umsatzsteuer belastet wird, die anhand der aktuellen Marktsituation auf der konkret abgegebenen Wärme lastet (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BStBl II 2014, 809 Rz. 24).

    Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem Einkaufspreis für die mit einem BHKW produzierte Wärme wird schließlich auch von der Rechtsprechung des BFH für zulässig erachtet, sofern diese am Markt angeboten wird (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BStBl II 2014, 809 Rz. 33; vgl. auch Rz. 28: kein Ansatz des Einkaufspreises, wenn der hergestellte Gegenstand eine Sonderanfertigung ist, für die kein Marktpreis ermittelt werden kann).

  • BFH, 31.05.2017 - XI R 2/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Wärmeabgabe aus einer sog. KWK-Anlage

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 3/16
    Entgegen der Auffassung des BFH im Urteil vom 31. Mai 2017 XI R 2/14 (BStBl II 2017, 1024) bestehe eine unmittelbare Verknüpfung des KWK-Bonus mit der Wärmelieferung, da der gesetzliche Anspruch auf die Auszahlung des KWK-Bonus durch den Netzbetreiber erst durch die förderungswürdige Wärmenutzung entstehe.

    Der vom Stromnetzbetreiber gezahlte KWK-Bonus stelle schließlich kein Entgelt für die Lieferung von Wärme, sondern für die Lieferung des von der Biogasanlage erzeugten Stroms dar (BFH-Urteil vom 31. Mai 2017 XI R 2/14, BStBl II 2017, 1024).

    Bei der streitigen Wärmeabgabe an die Gesellschafter der Klägerin handelt es sich, soweit sie entgeltlich erfolgt ist, um eine Lieferung i.S. des § 3 Abs. 1 UStG, und im Falle der Unentgeltlichkeit um die Entnahme eines Gegenstands i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, da die Wärme nach Art. 15 Abs. 1 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie körperlichen Gegenständen gleichgestellt ist (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BStBl II 2014, 809 Rz. 18; vom 31. Mai 2017 XI R 2/14, BStBl II 2017, 1024 Rz. 32).

    Der Senat schließt sich insoweit der BFH-Rechtsprechung im Urteil vom 31. Mai 2017 XI R 2/14 (BStBl II 2017, 1024) an.

  • FG Baden-Württemberg, 09.02.2017 - 1 K 755/16

    Höhe der Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgabe aus dem Betrieb eines

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 3/16
    Da sich im Streitfall mangels lokaler Anbieter kein konkreter Einkaufspreis ermitteln lasse (vgl. FG Baden-Württemberg vom 9. Februar 2017 1 K 755/16, EFG 2017, 945 zur Wärmelieferung an einen Verwandten des Ehemanns), müssten die Selbstkosten als Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe herangezogen werden.

    Der Senat sieht sich in seiner Auffassung dadurch bestätigt, dass der Verkaufspreis für die selbst produzierte Wärme aus diesem Grund als Höchstgrenze für den Ansatz des fiktiven Einkaufspreises angesehen wird (Treiber in Sölch/Ringleb, UStG Kommentar, § 10 Rz. 439; vgl. zum marktüblichen Entgelt als Höchstgrenze bei entgeltlichen Lieferungen auch § 10 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 UStG in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014, Bundesgesetzblatt -BGBl- I 2014, 1266: a.A. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Februar 2017 1 K 755/16, EFG 2017, 945 Rz. 34).

  • BFH, 19.06.2011 - XI R 8/09

    Bemessungsgrundlage bei einer verbilligten Lieferung von Zeitungen an

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 3/16
    Die Bemessungsgrundlage i.S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG dürfe zudem nicht die mit fremden Dritten vereinbarten Entgelte übersteigen (BFH-Urteil vom 19. Juni 2011 XI R 8/09, BStBl II 2016, 185; Treiber in Sölch/Ringleb, UStG Kommentar, § 10 Rz. 439).
  • FG Niedersachsen, 19.09.2019 - 11 K 195/17

    Bemessungsgrundlage für die Wärmeabgabe an andere Unternehmer trotz Zahlung eines

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 3/16
    Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG für die Abgabe von selbst produzierter Wärme aus einem BHKW wird in der Rechtsprechung auf den Einkaufspreis für einen gleichartigen Gegenstand abgestellt, wenn dieser, wie die von einem Fernwärmeversorger produzierte und angebotene Fernwärme aufgrund eines bereits vorhandenen Anschlusses an das Fernwärmenetz, für den Unternehmer ebenso erreichbar und einsetzbar ist wie der selbst hergestellte Gegenstand oder wenn bei einem anderen Energieträger, wie Heizöl, Gas oder Elektrizität, die Wärmeerzeugung durch den Unternehmer ohne aufwändige Investitionen möglich wäre (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BStBl II 2014, 809 Rz. 39 f.; Niedersächsisches FG, Urteil vom 19. September 2019 11 K 195/17, EFG 2020, 227, Rz. 40; ebenso Abschn. 2.5 Abs. 20 und 21 UStAE).
  • FG Niedersachsen, 12.07.2018 - 11 K 276/17

    Umsatzsteuer 2015; Bemessung des Umsatzes aufgrund einer Wärmelieferung nach dem

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 3/16
    Zur Ermittlung des marktüblichen Entgelts für die Wärmeabgabe an die Gesellschafter seien bei richtlinienkonformer Auslegung dieser Vorschriften nach dem Normalwert des Art. 72 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie auch Wärmelieferungen der Klägerin an Dritte heranzuziehen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 12. Juli 2018 11 K 276/17 (juris).
  • EuGH, 23.04.2015 - C-16/14

    Property Development Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 3/16
    Bei einem Gegenstand, der - wie im Streitfall die an die Gesellschafter überlassene Wärme - im eigenen Unternehmen des Steuerpflichtigen hergestellt wird, richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Einkaufspreis für gleichartige Gegenstände, da es mangels Anschaffung durch den Unternehmer keinen Einkaufspreis für diesen konkreten Gegenstand gibt (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. April 2015 C-16/14 "Property Development Company", Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, 613 Rz. 36; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BStBl II 2014, 809 Rz. 31).
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.01.2014 - 4 K 919/08

    Keine entgeltliche Kfz-Überlassung wegen Belastung des Privatkontos des

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 3/16
    Nach dem Urteil des Finanzgerichts (FG) des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Januar 2014 4 K 919/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2014, 1146) werde die Belastung der Kapitalkonten zudem durch den höheren Gewinnanteil wieder ausgeglichen und stelle somit kein Entgelt dar.
  • BFH, 09.11.2022 - XI R 38/20

    Teilweise Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 09.11.2022 - XI R 31/19: Zur

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 24.11.2020 - 4 K 3/16 aufgehoben.

    Der dagegen erhobenen Klage gab das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 24.11.2020 - 4 K 3/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 872) teilweise statt.

    Das FA beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 24.11.2020 - 4 K 3/16 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 24.11.2020 - 4 K 3/16 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

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